Corona und Einschränkungen – Hinweise und Regeln

Corona und Einschränkungen – Hinweise und Regeln

Der Bundesrat hat am 8. September 2021 weitere Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die bis 24. Januar 2022 gültig sind. Im Zentrum steht eine Ausweitung der Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren. Ein Covid-Zertifikat erhalten jene Personen, die geimpft, getestet oder genesen sind. Es muss immer zusammen mit einem Identitätsnachweis vorgezeigt und kontrolliert werden. Diese Regeln werden ab 6. Dezember durch eine allgemeine Maskentragpflicht ergänzt.

Generelle Maskentragpflicht in Innenräumen

Im Kanton Aargau gilt seit 6. Dezember 2021 eine generelle Maskentragpflicht in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen und in Büroräumlichkeiten (bei Anwesenheit von mehr als zwei Personen) und im Aussenbereich von Veranstaltungen – und zwar auch dann, wenn keine Zertifikatspflicht besteht. Auch dort, wo Zertifikatspflicht besteht eine Maskenpflicht. In Schulen und somit auch im kirchlichen Unterricht gilt die Maskentragpflicht ab der 5. Primarschulklasse.

Gottesdienste und Veranstaltungen im Innenbereich – seit 6. Dezember mit Maskentragpflicht

Für alle öffentlichen Veranstaltungen in Innenräumen gilt grundsätzlich eine Zertifikatspflicht. Seit 6. Dezember gilt zusätzlich für alle Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen (auch Gottesdienste, auch Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht) die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, um Ansteckungen zu vermeiden.

Gottesdienste im Innenbereich mit maximal 50 Teilnehmenden – inklusive Kinder und aktive Mitwirkende, aber exklusive im Hintergrund Beteiligte – sind aus grundrechtlichen Überlegungen (freie Ausübung der Religion) von der Zertifikatspflicht ausgenommen worden. Solche Gottesdienste können ohne Zertifikat durchgeführt werden. Es muss aber ein Schutzkonzept vorliegen und umgesetzt werden mit Abstands- und Hygieneregeln, und es gilt die Maskenpflicht. Zudem dürfen nur zwei Drittel der Kapazität genutzt werden, und es müssen die Kontaktdaten der Anwesenden erfasst werden (zum Beispiel durch eine vorgängige (Online-)Registrierung). Bei Konsumationen im Anschluss an Gottesdienste («Kirchenkaffees») sind nur Personen mit Zertifikat zugelassen.

Gottesdienste im Innenbereich mit mehr als 50 Personen unterstehen neu der Zertifikatspflicht. Alle Teilnehmenden ab 16 Jahren müssen ein gültiges Covid-Zertifikat («3G»: geimpft, genesen oder getestet) vorweisen. Sowohl das Zertifikat (mit einem Handy und der App «Swiss Covid Certificate Check») als auch die persönliche Identität müssen vor dem Gottesdienst überprüft werden. Personen ohne Zertifikat und/oder ohne Ausweis dürfen nicht zugelassen werden. Das Zertifikat durch einen PCR-Test hat 72 Stunden Gültigkeit, durch einen Antigen-Schnelltest 48 Stunden. Die individuell abgegebenen Schnelltests haben dafür keine Gültigkeit.

Die Kirchenpflegen müssen im Vorfeld jedes Gottesdienstes festlegen und kommunizieren, ob es sich um einen Gottesdienst mit maximal 50 Personen ohne Zertifikat oder mit voraussichtlich über 50 Personen und Zertifikatspflicht handelt. Die nachträgliche Umwandlung eines Gottesdiensts ohne Zertifikat oder mit Zertifikatspflicht (wenn z.B. mehr als 50 Personen erscheinen) ist nicht möglich. Der entsprechende Entscheid der Kirchenpflege im Vorfeld ist einzuhalten.

Der Kirchenrat empfiehlt, Gottesdienste wenn immer möglich nicht der Zertifikatspflicht zu unterstellen, damit ihr grundsätzliches Merkmal, dass sie allen Menschen offenstehen, erhalten bleibt. Deshalb sollten nur Gottesdienste zu speziellen Anlässen oder Feiertagen, bei denen viele Teilnehmende zu erwarten sind (z.B. Bettag, Weihnachten, Trauung), als zertifikatspflichtig ausgeschrieben und durchgeführt werden. Sollte die Aussicht bestehen, dass die 50er-Grenze erreicht wird, empfiehlt der Kirchenrat, mit einem Anmeldesystem zu arbeiten, damit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass jemand an der Türe abgewiesen werden muss.

Trauungen und Abdankungen

Für Trauungen und Abdankungen gelten die gleichen Regeln wie für Gottesdienste. Es empfiehlt sich , die Durchführungsmodalitäten nach Möglichkeit mit den betroffenen Familien abzusprechen. Der Kirchenrat rät dazu, Abdankungen wenn immer möglich als Gottesdienste ohne Zertifikat, d.h. mit maximal 50 Personen, auszuschreiben und durchzuführen.

Weitere kirchliche Veranstaltungen im Innenbereich

Sonstige kirchliche Veranstaltungen wie Bibelabende, Altersnachmittage und Kulturanlässe, die öffentlich zugänglich sind, unterliegen neu der Zertifikatspflicht, auch unter 30 Teilnehmenden. Nur Gruppen mit einem definierten Mitgliederkreis, die sich regelmässig treffen, sind bei Versammlungen mit maximal 30 Personen davon ausgenommen, müssen aber die bestehenden Schutzkonzepte einhalten. Speisen und Getränke dürfen nur im Rahmen von Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht konsumiert werden.

Veranstaltungen und Gottesdienste im Aussenbereich

Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden (stehend) bzw. 1’000 Teilnehmenden (sitzend) sind ohne Zertifikat möglich. Kirchenkaffees und Apéros im Aussenbereich sind ohne Zertifikat möglich.

Kirchenkaffee und Konsumation

Im Innenbereich besteht bei allen Konsumationen eine Zertifikats-Pflicht. Konsumationen im Aussenbereich sind ohne Zertifikat möglich. Es gelten aber weiterhin die bisherigen Schutzkonzepte, Abstand zwischen den Tischen etc.

Behörden und Kirchgemeindeversammlungen

Kirchenpflegesitzungen und Kirchgemeindeversammlungen (unabhängig von der Teilnehmendenzahl) dürfen nur ohne Zertifikatspflicht aber mit Schutzkonzept durchgeführt werden. Auch betriebsnotwendige Sitzungen der Mitarbeitenden können ohne Zertifikat durchgeführt werden.

Chorsingen und Auftritte

Chöre mit maximal 30 Teilnehmenden können als beständige Gruppen ohne Zertifikatspflicht in abgetrennten Räumlichkeiten proben. Voraussetzung sind ein Schutzkonzept, Erhebung der Kontaktdaten, Hygienemassnahmen und eine wirkungsvolle Lüftung. Es besteht keine Maskenpflicht. Bei Proben mit mehr als 30 Personen gilt Zertifikatspflicht, ebenso bei Choraufführungen in Innenräumen.

Chöre, die in einem geschlossenen Raum singen, müssen nicht zwingend eine Maske tragen, wenn alle Anwesenden über ein gültiges Covid-Zertifikat verfügen. Wenn Chöre beim Singen keine Maske tragen, müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen erhoben werden.

Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit

Für Jugendliche ab 16 Jahren und freiwillige Helfer gilt die Zertifikatspflicht. Wenn es sich um eine beständige Gruppe mit bis zu 30 Teilnehmenden handelt, die sich regelmässig trifft, kann auf das Zertifikat verzichtet werden. In diesem Fall gilt für Teilnehmende ab 12 Jahren Maskenpflicht. Die Abgabe von Essen und Trinken (z.B. Mittagstisch) ohne Zertifikat ist nur in Aussenräumen möglich.
Aktivitäten, an denen ausschliesslich Kinder unter 16 Jahren teilnehmen, sind nicht zertifikatspflichtig, auch nicht für betreuende Personen, die älter als 16 Jahre sind. Es muss ein Schutzkonzept vorliegen, das die zulässigen Aktivitäten bezeichnet.

Lager für Kinder und Jugendliche

Für Lager, an denen Jugendliche über 16 Jahren teilnehmen, gilt die Zertifikatspflicht. Bei Lagern wird generell dringend empfohlen, im Vorfeld alle Teilnehmenden zu testen – insbesondere auch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren – sowie Begleitpersonen (Ausnahme Geimpfte und Genesene). Testungen können z.B. durch Antigen-Schnelltest unter Fachanwendung durchgeführt werden.

Schutzkonzept 6. Dezember 2021 Schutzkonzept 6. Dezember 2021 Reformierte Kirche Aarburg

Hinweise und Regeln vom 8. Sep. 2021

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